Bei verheirateten Paaren, die getrennt leben, unterscheidet man zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt. Der Trennungsunterhalt wird bis zur Ehescheidung und der nacheheliche Unterhalt ab der Scheidung gezahlt. Wann besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt? Wie hoch ist der Unterhalt, der während der Trennungszeit zu zahlen ist?

 

Unterhalt nach der Trennung – immer?

 

Der Trennungsunterhalt wird im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung vom Partner mit dem höheren Einkommen gezahlt. Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt besteht der Trennungsunterhalt prinzipiell immer, wenn die Eheleute während der Ehe über unterschiedlich hohes Einkommen verfügen.

Während der Trennungszeit muss der Ehepartner, der nicht erwerbstätig war, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dieses nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Eheleute verlangt werden kann. Auf den Anspruch auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden. Das bedeutet, dass die Eheleute keine Vereinbarung treffen können, die den Unterhalt insgesamt ausschließt oder wesentlich beschränkt.

 

Wann besteht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt?

 

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nicht, wenn beide Ehegatten kinderlos sind und ein gleich hohes Einkommen haben. In diesem Fall fehlt es an der Bedürtigkeit. Trennungsunterhalt wird frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem er geltend gemacht wird. Da häufig nicht bekannt ist, in welcher Höhe der andere Ehegatte über Einkünfte verfügt, reicht es aus, wenn der andere Ehegatte zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde.

Der Unterhaltsanspruch kann verwirken, wenn er über einen lägeren Zeitraum nicht geltend gemacht wurde und der andere Ehegatte sich darauf einstellen konnte, dass der Unterhalt auch in Zukunft nicht weiter geltend gemacht wird.

Daneben gibt es in § 1371 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1579 BGB weitere Ausschlusskriterien. Dazu kann Ihnen Ihr Anwalt in einer Beratung weitere Auskünfte erteilen.

 

Trennungsunterhalt – was umfasst er?

 

Der Trennungsunterhalt umfasst den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten. Dieser berechnet sich dem gesamten Einkommen der Eheleute, der nach Abzug von Verbindlichkeiten den Eheleuten zur Lebensführung zur Verfügung stand. Die Eheleute sollen hieran je zur Hälfte beteiligt sein. Der Bedarf liegt dabei immer bei der Hälfte des ehelichen, vor der Trennung verfügbaren Einkommens.

Als Einkommen zählt zunächst das Bruttoeinkommen beider Ehepartner. Zum Einkommen zählen auch weitere Einkünfte, die bereits nach dem Steuerrecht Einkünfte darstellen, so z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapital, Einkünfte aus Renten etc. Zum Bruttoeinkommen zählt nicht nur das tatsächliche Erwerbseinkommen. Zum Bruttoeinkommen zählen auch Leistungen wie Arbeitslosengeld, BAföG, Sachleistungen (z. B. Firmenwagen), Trinkgeld und viele weitere. Weiterhin kann der Wohnwert der eigenen Immobilie eine Rolle spielen.

Das bereinigte Nettoeinkommen entsteht nach Abzug von z. B. Steuern, Altersvorsorge, Verbindlichkeiten, Fahrtkosten und vermögenswirksamen Leistungen. Zu zahlender Kindesunterhalt ist ebenfalls vorweg abzuziehen. Grundsätzlich hängt das endgültige Nettoeinkommen aber vom Einzelfall ab. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt hilft Ihnen bei offenen Fragen oder komplizierten Fällen.

Ist einer der Partner Alleinverdiener, erhält er einen sogenannten Erwerbstätigenbonus, der in der Regel bei einem Siebtel liegt. Das bedeutet, der Alleinverdiener behält 4/7 des verfügbaren Einkommens für sich. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, so kann jeder ein Siebtel des bereinigten Nettoeinkommens geltend machen.

 

Wann muss der andere Ehegatte arbeiten gehen?

 

Grundsätzlich sollen beide Ehegatten nach der Trennung Ihren Unterhaltsbedarf selbst decken. Der Zustand der Ehe soll jedoch für einen Zeitraum von einem Jahr nach der Trennung, bis zu der eine Scheidung nicht möglich ist, erhalten bleiben. Die Trennung stellt noch keine endgültige Scheidung dar und es besteht noch immer dich Chance, unverändert in das Eheverhältnis zurückzukehren. Im ersten Trennungsjahr ist deshalb nicht zu erwarten, dass sich der Unterhaltsberechtigte einen Job sucht oder eine Teilzeitstelle auf eine Vollzeitstelle umstellt. Je länger die Trennungszeit andauert, desto mehr besteht die Pflicht, sich um einen Job zu bemühen.

Eine ausführliche Rechtsberatung durch einen spezialisierten Anwalt wird Ihnen die offenen Fragen zu Ihrem individuellen Anliegen beantworten.

Nach dem Ablauf des Trennungsjahres kann mit der Online-Scheidung der Antrag auf Ehescheidung gestellt werden.