Mietwohnung bei Trennung

Was passiert mit der Mietwohnung, wenn beide Ehegatten Mieter sind?

 

Will keiner der beiden Ehegatten die eheliche Wohnung behalten, müssen beide den Mietvertrag kündigen. Eine nur von Ihnen allein ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages wäre womöglich eine unzulässige Teilkündigung, da der Mietvertrag von beiden Ehegatten mit dem Vermieter abgeschlossen ist. Will Ihr Ehegatte in der Wohnung bleiben, so dass also zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten Einigkeit über die zukünftige Nutzung der Ehewohnung besteht, ist zu klären, ob der Vermieter mit dieser Regelung einverstanden ist. Während der Trennungszeit ist nur eine von Ihnen beiden gemeinsam mit dem Vermieter zu treffende, einvernehmliche Vertragsänderung möglich. Dagegen besteht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die Möglichkeit, vom Familiengericht eine Entscheidung darüber treffen zu lassen, ob der Vermieter das Mietverhältnis mit Ihrem Ehegatten fortsetzen muss. Das Gericht hat in einem solchen Fall zu prüfen, ob mit der von Ihnen beiden gewünschten Umgestaltung des Mietverhältnisses die Interessen des Vermieters noch ausreichend gewahrt sind.

 

Wer muss die Miete für die Wohnung aufbringen?

 

Ihr Ehegatte muss während des Getrenntlebens eine möglicherweise zu große oder auch zu teuere Wohnung nicht aufgeben. Die Zeit des Getrenntlebens ist dafür gedacht, herauszufinden, ob die Möglichkeit besteht, die Ehe wieder aufzunehmen und fortzusetzen oder eben zu dem Entschluss zu kommen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Aus diesem Grunde sollen in diesem Zeitraum die ehelichen Lebensverhältnisse nicht schon grundlegend geändert werden müssen, wie es zB bei der Aufgabe der ehelichen Wohnung aufgrund wirtschaftlicher Beengung der Fall wäre. Kann Ihr Ehegatte, der in der Ehewohnung geblieben ist, die Miete weiterhin bezahlen, ist er dazu grundsätzlich verpflichtet, sei es, weil er dazu aus seinem Einkommen in der Lage ist, sei es, weil er infolge des von Ihnen an ihn bezahlten Unterhalts die erforderlichen Mittel aufbringen kann. Sind Sie unterhaltsberechtigt und sind Sie in der Wohnung verblieben, mindert die Mietbelastung, die Ihr Ehegatte für Sie trägt, Ihren Unterhaltsbedarf, d.h. er wird an Sie entsprechend weniger Unterhalt bezahlen müssen.

 

Kann ich mich auch gegenüber dem Vermieter darauf berufen, dass mein Ehegatte nach der Trennung die Miete weiterzahlt?

 

Nein! Beachten Sie, dass Sie gegenüber dem Vermieter beide in der Verantwortung bleiben. Bezahlt Ihr Ehegatte, der in der Wohnung geblieben ist, keine Miete, hat der Vermieter gegen jeden von Ihnen Anspruch auf Bezahlung sogar der vollen Miete. Sie haften hierfür als Gesamtschuldner bis Sie aus dem Mietvertrag entlassen sind und müssen sich, sollten Sie wegen der vollen Miete in Anspruch genommen werden, mit Ihrem Ehegatten im Innenverhältnis auseinandersetzen. Machen Sie also nicht den Fehler, auf Zahlungsaufforderungen des Vermieters in einem solchen Fall nicht zu reagieren und es in der irrigen Annahme, die Bezahlung der Miete sei Sache des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Vermieter ankommen zu lassen.

Praxistipp

Der auszugswillige Ehegatte sollte darauf drängen, dass er auf jeden Fall aus dem Mietvertrag entlassen wird. Anderenfalls haftet er nach Auszug gegenüber dem Vermieter immer noch aus dem Mietverhältnis. Sollte der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Miete nicht zahlen wollen oder aus lauter Wut die Wohnung beschädigen, wird dann unter Umständen der bereits ausgezogene Ehegatten zur Haftung herangezogen, selbst wenn der Auszug bereits lange zurückliegt.

Nach dem Ablauf des Trennungsjahres kann mit der Online-Scheidung der Antrag auf Ehescheidung gestellt werden.