Eine Sorgvollmacht, mit der er ein Elternteil den anderen Elternteil bevollmächtigt hat, ihn in allen, das Kind betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, steht der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht entgegen.

Die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht durch einen Elternteil rechtfertigt allein grundsätzlich nicht die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge (OLG Nürnberg, Beschl. v. 4.7.2011 – 7 UF 346/11, FamRZ 2011, 1741 = MDR 2011, 1237, juris Rz. 95 ff.; AG Bremen, Beschl. v. 1.2.2005 – 61 F 702/04, juris Rz. 11; AG Bonn, Beschl. v. 11.9.2009 – 408 F 145/09, juris Rz. 11; a.A. OLG Schleswig, Beschl. v. 3.1.2012 – 10 WF 263/11, MDR 2012, 351 = FamRZ 2012, 1066, juris Rz. 8).

Durch eine Sorgerechtsvollmacht kann die gemeinsame elterliche Sorge nur dann beibehalten und eine Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vermieden werden, wenn die Vollmacht auf der Grundlage einer Vereinbarung der Eltern erteilt wurde (Geiger/Kirsch FamRZ 2009, 1879, 1884 „Individualvereinbarung“). Denn bei allen Vollmachten ist zwischen dem Grundverhältnis, das die Beziehungen zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer regelt, einerseits und der Vollmacht selbst als einseitiges Rechtsgeschäft des Vollmachtgebers andererseits zu unterscheiden (Hoffmann FamRZ 2011, 1544, 1546; s. allgemein Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 167 Rz. 4). In Hinblick darauf, dass das Grundverhältnis neben dem Inhalt der Vollmacht auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten regelt, geht eine ohne Grundverhältnis erteilte Vollmacht regelmäßig ins Leere (Hoffmann FamRZ 2011, 1544, 1547). Eine zum Wohl des Kindes erteilte Sorgerechtsvollmacht setzt insbesondere voraus, dass der Vollmachtnehmer auch bereit ist, die sorgerechtliche Verantwortung für den anderen Elternteil zu übernehmen und vor allem auch die damit verbundenen Informations- und Rechenschaftspflichten zu erfüllen. Die Ausübung der elterlichen Sorge kann deshalb sinnvoll und zum Wohle des Kindes nur im Einvernehmen der Eltern auf einen Elternteil übertragen werden. Dabei kann das Grundverhältnis ohne Beachtung einer Form, somit auch konkludent abgeschlossen werden.

Hinzu kommt, dass die gemeinsame elterliche Sorge eine tragfähige soziale Beziehung der Eltern voraussetzt. Diese Voraussetzung für die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung kann jedoch nicht durch die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht eines Elternteil ersetzt werden. Andernfalls würde trotz des Fehlens einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge nur aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht aufrechterhalten und die gemeinsame Sorge, wie sie das Gesetz vorsieht, nicht gelebt, sondern – bei faktischer Alleinsorge eines Elternteils – als leere „Hülse“ bestehen bleiben (so OLG Nürnberg v. 4.7.2011 – 7 UF 346/11, FamRZ 2011, 1741 = MDR 2011, 1237, juris Rz. 98; ähnlich MünchKomm/Hennemann, BGB, 6. Aufl. 2012, § 1671 Rz. 82 zum Thema Gleichgültigkeit). Aus diesem Grund kann die Erteilung einer Vollmacht der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nur dann entgegen stehen, wenn zumindest eine Vereinbarung der Eltern über die Sorgerechtsvollmacht als Ausfluss und gleichsam als Mindestmaß einer tragfähigen sozialen Beziehung vorliegt. Diese Vereinbarung ist sodann zugleich ein gegenseitiges Vertrauensbekenntnis (Geiger/Kirsch FamRZ 2012, 1879, 1881).

OLG Karlsruhe Beschl. v. 13.4.2015 – 18 UF 181/14