Änderungen bei den Werten zur Verfahrens- und Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe-Beträge sind zum 1.1.2018 gestiegen. Folgende Regelung enthält die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2018 (PKHB 2018) laut B. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 4012 (Nr. 79):

Die ab dem 1. Januar 2018 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 219 Euro,

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 481 Euro,

3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):

a) Erwachsene 383 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 364 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 339 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275 Euro.