Kinder kosten viel Geld. Einen Teil davon können sich Eltern über die Steuererklärung wieder zurückholen. Der Staat unterstützt Familien oder Alleinerziehende mit Kindern. Die wichtigsten Fördermittel sind das Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge für Kinder.

Sie können für Ihr Kind nur Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten. Beides zusammen ist nicht möglich. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt von Amts wegen, was für Sie günstiger ist: die Steuerersparnis aus den Freibeträgen oder das erhaltene Kindergeld. Für die meisten ist jedoch das Kindergeld die günstigere Option. Die Kinderfreibeträge führen nur bei etwa 5 Prozent aller Steuerzahler zu einem zusätzlichen Steuervorteil.

Kindergeld steht Ihnen ab der Geburt Ihres Kindes zu. Es beträgt:

 

für das erste und zweite Kind je
2014 184 €
2015 188 €
2016 190 €
2017 192 €
2018 194 €

 

Der gesamte Kinderfreibetrag besteht aus zwei Komponenten: den Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA). Der Kinderfreibetrag stellt das Existenzminimum eines Kindes steuerlich frei. Daher muss er regelmäßig angepasst werden. Der BEA blieb jedoch konstant. Insgesamt betrug der Gesamtkinderfreibetrag 2016 7.284 Euro, im Jahr 2017 sind es 7.356 Euro und ab 2018 soll er auf 7.428 Euro steigen.

Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag (Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) gibt es nicht zusammen: Als Eltern eines Kindes erhalten Sie entweder Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag und den BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung.

 

Trennung der Kindeseltern

Trennen sich Eltern, muss einiges neu durchdacht werden, auch steuerlich. Bei dauernd getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern stehen der Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag grundsätzlich beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Dabei ist zu beachten, dass die die Übertragung des halben Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen nicht ohne weiteres möglich ist . Das gilt selbst dann,  wenn beide Elternteile dies einvernehmlich beantragen.

Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrages

Der halbe Kinderfreibetrag kann auf Antrag auf den betreuenden Elternteil übertragen werden. Vorausgesetzt

  • der barunterhaltspflichtige Elternteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nach. Das heißt, er erfüllt diese nicht zu mindestens 75 Prozent, oder
  • der barunterhaltspflichtige Elternteil ist mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig.

 

Übertragung des hälftigen BEA-Freibetrages

Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) kann unabhängig vom Kinderfreibetrag auf den betreuenden Elternteil übertragen werden. Dies ist jedoch nur bei minderjährigen Kindern möglich. Leben die Kindeseltern voneinander getrennt, kann sich der betreuende Elternteil den BEA-Freibetrag von dem anderen Elternteil übertragen lassen. Dazu reicht ein einseitiger Antrag. Entscheidend ist, dass das Kind an keinem Tag des Jahres beim barunterhaltspflichtigen Elternteil gemeldet war, egal ob mit Haupt- oder mit Nebenwohnsitz.

Die Übertragung des BEA-Freibetrages muss in der „Anlage Kind“ erfolgen. Die Übertragung ist nicht möglich, wenn das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet ist. Der barunterhaltspflichtige Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann der Übertragung des BEA-Freibetrages widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Kommt ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht ausreichend nach (mind. 75 Prozent), kann der andere Elternteil den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen. Damit einher geht auch die Übertragung des BEA-Freibetrages.

Anders als beim Kinderfreibetrag wird hier nicht vorausgesetzt, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt.