Familiengericht darf Wechselmodell als Umgangsregelung anordnen

Das Familiengericht darf auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils das paritätische Wechselmodell als Umgangsregelung anordnen. Das steht mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang. Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung jedoch in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.

 

Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit dem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.  Das Familiengericht kann den Umfang des Umgangsrechts näher regeln. Regelmäßig wird das Kind von einem Elternteil, zumeist der Mutter, alleine betreut, während der andere Elternteil ein Umgangsrecht hat. Das ist aber nicht zwingend. Möglich ist auch, dass die Eltern zu gleichen Teilen die Betreuung des Kindes übernehmen (sog. Wechselmodell). Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes kann das Familiengericht sogar das Wechselmodell anordnen, wenn dieses dem Kindeswohl am besten entspricht.

 

Die gesetzliche Regelung orientiert sich zwar am Residenzmodell, also an Fällen mit überwiegender Betreuung durch einen Elternteil. Dieses bedeutet aber nur, dass der Gesetzgeber die praktisch häufigste Gestaltung als tatsächlichen Ausgangspunkt der Regelung gewählt hat. Daraus läßt sich aber nicht schließen, dass er damit das Residenzmodell als gesetzliches Leitbild festlegen wollte.

 

Eine zum paritätischen Wechselmodell führende Umgangsregelung steht vielmehr mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, zumal beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind.

 

Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Wechselmodell gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt.

 

Das paritätische Wechselmodell setzt zudem eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Dem Kindeswohl entspricht es dagegen regelmäßig nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, diese Voraussetzungen erst herbeizuführen. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.

 

BGH 1.2.2017, XII ZB 601/15