Der Unterhaltsvorschuss für Trennungskinder erhöht sich ab Januar 2018.
Kinder, die vom anderen Elternteil getrennt leben und von ihm keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können vom Staat einen Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Der Unterhaltsvorschuss errechnet sich, indem vom Mindestunterhalt des Kindes das Kindergeld in voller Höhe abgezogen wird. Zum 01.07.2017 wurde die Altersgrenze des Kindes von 12 auf 18 Jahre angehoben und die begrenzte Bezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben. Im Jahre 2017 betrug der Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 6. Lebensjahr 150 Euro (342 Euro Mindestunterhalt abzüglich 192 Euro Kindergeld), für Kinder bis zum 12. Lebensjahr 201 Euro und ab 1.7.2017 für ältere Kinder bis zum 18. Lebensjahr 268 Euro im Monat.
Nun steigt ab dem 01.01.2018 der Unterhaltsvorschuss, weil der Mindestunterhalt des Kindes angehoben wird. Allerdings erhöht sich auch das anzurechnende Kindergeld um 2 Euro.
So hoch ist der Unterhaltsvorschuss ab Januar 2018:
  • 154 Euro für Kinder bis zu 6 Jahren
  • 205 Euro für Kinder bis zu 12 Jahren
  • 273 Euro für Kinder bis zu 18 Jahren