Wer an den geschiedenen Ehegatten Unterhalt zahlen muss, fragt sich, ob er die Unterhaltszahlungen wenigstens von der Steuer absetzen kann. Grundsätzlich sind Unterhaltszahlungen steuerlich irrelevant. Es gibt jedoch zwei Möglichkeiten, den Unterhalt an den Ex-Ehegatten in der Steuererklärung zu berücksichtigen:

 

  • als Sonderausgabe oder
  • außergewöhnliche Belastung.

 

Man muss sich jedoch für einen Veranlagungszeitraum für das eine oder andere entscheiden. Was sind nun die Vor- und Nachteile:

 

Sonderausgaben

Als Sonderausgaben kann der Unterhaltspflichtige bis zu 13.805 Euro im Jahr an Unterhaltskosten absetzen. Bei dieser Art der steuerlichen Berücksichtigung spricht man auch vom begrenzten Realsplitting. Der Unterhaltszahler trägt den Jahresunterhalt im Mantelbogen und in der Anlage U ein. Der Unterhaltsempfänger trägt den gleichen Betrag in ihrer eigenen Steuererklärung in der Anlage SO als sonstige Einkünfte ein. Da der Unterhaltsempfänger den empfangenen Unterhalt versteuern muss, muss er dem begrenzten Realsplitting zustimmen. Regelmäßig erfolgt dieses mit seiner Unterschrift in der Anlage U. Da der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen versteuern muss, sind ihm die steuerlichen Nachteile und alle weiteren wirtschaftlichen Nachteile vom Unterhaltszahler zu erstatten. Solange sich der Unterhaltszahler nicht dazu bereit erklärt hat, muss der Zahlungsempfänger dem begrenzten Realsplitting nicht zustimmen.

 

Außergewöhnliche Belastung

Deshalb gibt es eine zweite Alternative: den Abzug als außergewöhnliche Belastung. Das ist bis zu einem Unterhaltshöchstbetrag von 8.652 Euro im Jahr 2016 (ab 2017: 8.820 Euro, ab 2018: 9.000 Euro) möglich. In diesem Fall muss der Unterhaltszahler nur den Zahlbetrag in der Anlage U eintragen. Einer Zustimmung durch den Zahlungsempfänger bedarf es nicht.

Es kommt hinzu, dass das Finanzamt wissen muss, wie viel die Empfängerin verdient. Der Unterhaltsbetrag wird nämlich um den Jahresverdienst des Unterhaltsempfängers gekürzt. Eine Kürzung erfolgt bereits ab einem Jahresverdienst von 624 Euro. Je höher das Jahreseinkommen des Unterhaltsempfängers ist, desto geringer ist der Steuerspareffekt. Hinzu kommt eine Begrenzung auf den Unterhaltshöchstbetrag. Folglich ist diese Variante hinsichtlich des Steuersparens deutlich unattraktiver.