Hausrat

Was passiert, wenn wir uns nicht über unseren Hausrat einigen können?

Streiten getrennt lebende Ehegatten über Besitz und Nutzung von Hausratsgegenständen für die Dauer des Getrenntlebens, sind auf Antrag eines Ehegatten durch das Gericht vorläufige Regelungen von Besitz- und Nutzungsrechten zu treffen; eine endgültige Entscheidung erfolgt durch das Gericht wegen des vorläufigen Rechtsstatuses der Trennung nicht. Der vorläufige Charakter der Regelung ist beschränkt auf die Dauer des Getrenntlebens.

Unter Hausrat versteht man alle beweglichen Sachen, die nach den Lebensverhältnissen der Eheleute üblicherweise für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung bestimmt sind. Zum Hausrat gehören etwa Möbel, Teppiche, Herde, Kühlschränke, Küchen- und Haushaltsgeräte, Lampen, Bilder und Wandschmuck, Gardinen, Vorhänge, Bett- und Tischwäsche, Rundfunk-, Fernseh- und Videogeräte, Tonträger, Filme, Bücher, Gartenmöbel, Nähmaschine etc. Nicht zum Hausrat gehören Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (etwa Kleidungsstücke, Schmuck, Versicherungsunterlagen), die individuellen Bedürfnissen (etwa Ausweise, Urkunden) oder persönlichen Interessen (etwa Hobby) bestimmt sind. Zum Hausrat gehören auch nicht die Gegenstände, die ganz oder überwiegend der Berufsausübung eines Ehegatten dienen (etwa Berufskleidung, Fachbücher). Ebenso wenig zählen Gegenstände der Kapitalanlage (etwa Luxus- und Kunstgegenstände, Antiquitäten) zum Hausrat. Kraftfahrzeuge stellen grundsätzlich keinen Hausrat dar, es sei denn, dass sie überwiegend zum Zwecke des Haushalts- und privaten Lebensführung (etwa für Einkäufe der Familie oder zur Betreuung der Kinder) genutzt worden sind. Einbauküchen sind dann kein Hausrat, wenn sie ein Bestandteil des Gebäudes geworden sind; das bestimmt sich nach dem Einzelfall.

Kann ich den Hausrat mitnehmen, den ich für meinen neuen Hausstand benötige?

Bei der vorläufigen Regelung des Hausrates für die Dauer des Getrenntlebens wird unterschieden, in wessen Eigentum sich der Hausratsgegenstand befindet. Ist ein Ehegatte Alleineigentümer, so kann er nach der Trennung die Herausgabe von dem anderen Ehegatten verlangen. Im Einzelfall wird es jedoch schwierig sein, nachzuweisen, in wessen Eigentum sich der Gegenstand befindet. War man bereits vor Eingehung der Ehe Eigentümer, so ändert sich hieran durch die Eheschließung nichts. Wurde der Gegenstand während der Ehezeit angeschafft, so wird vermutet, dass er im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten steht. Ausnahmsweise muss der Eigentümer-Ehegatte dem anderen Ehepartner Hausratsgegenstände zum Gebrauch überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Einzelfalls der Billigkeit entspricht. Haushaltsgegenstände im Miteigentum beider Ehepartner werden nach den Grundsätzen der Billigkeit zur vorläufigen Nutzung zugewiesen. Maßgebend sind allein die praktischen Bedürfnisse. Ob eine Überlassung billig ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach Interesse der in der Ehe lebenden Kinder sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute. Benötigen beide Ehegatten den Gegenstand, kommt es maßgeblich darauf an, welcher Ehegatte auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eher Ersatz beschaffen kann.

Wenn wir uns über die Verteilung des Hausrates geeinigt haben, kann dann ein Ehegatte gleichwohl weiteren Hausrat für sich in Anspruch nehmen?

Haben sich die Eheleute über die Hausratsteilung anlässlich einer Trennung geeinigt, so stellt diese Einigung im Zweifel nur eine Benutzungsregelung dar. Wollen die Eheleute eine endgültige Regelung herbeiführen – was ihnen unbenommen ist – so sollte dieses zu Beweiszwecken schriftlich niedergelegt werden.

Mein Ehegatte hat eigenmächtig den überwiegenden Hausrat an sich genommen. Kann ich die Rückgabe des Hausrats verlangen?

Für die streitige gerichtliche Verteilung des Hausrates ist das Familiengericht zuständig. Dieses ist in der mündlichen Verhandlung gehalten, auf eine gütliche Einigung der Eheleute hinzuwirken. Streitig ist, wie zu entscheiden ist, wenn ein Ehegatte gegen oder ohne den Willen des anderen Ehepartners eigenmächtig Hausrat entnommen hat. Nach der in der Rechtsprechungherrschenden Ansicht kann nicht die Rückschaffung des gesamten Hausrats sondern stets nur die Zuweisung von Hausrat nach Billigkeitsgesichtspunkten beansprucht werden.