Ein paritätisches Wechselmodell kann im Einzelfall auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden.

OLG Stuttgart Beschl. v. 23.8.2017 – 18 UF 104/17

Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 1.2.2017 (BGH v. 1.2.2017 – XII ZB 601/15) hat der BGH die Möglichkeit der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells in Ausgestaltung einer gerichtlichen Umgangsregelung auch gegen den Willen eines Elternteils bestätigt, wenn dieses im konkreten Einzelfall im Vergleich zu anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl am besten entspricht. Dabei hebt die Entscheidung neben der Kindeswohldienlichkeit als Entscheidungsmaßstab die jeweils gebotene Einzelfallprüfung hervor. Essentielle Voraussetzung, um die Kindeswohldienlichkeit des Betreuungsmodells annehmen zu können, ist eine bereits existente Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern, d.h. es darf nicht versucht werden, diese erst durch die Anordnung eines Wechselmodells herzustellen. Bei Anordnung eines paritätischen Wechselmodells beurteilt sich die Prüfung der Kindeswohldienlichkeit dieses Betreuungsmodells grundsätzlich unter Heranziehung der allgemeinen Kriterien, die den unbestimmten Rechtsbegriff des Kindeswohls näher präzisieren. Darüber hinausgehend bedarf es stets aber einer besonderen Abwägung, ob im konkreten Einzelfall dieses Betreuungsmodell dem Kindeswohl am besten dient.